Verjährungsfristen beachten

Das Ende eines Jahres markiert nicht nur den Termin für Bilanzen, Silvester ist auch mit Verjährungsfristen verbunden. Die betragen im Allgemeinen drei Jahre, und zwar mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Haben Sie beispielsweise noch eine offene Rechnung vom Januar 2008, endet deren Verjährungsfrist am Ende dieses Jahres ebenso wie die einer Rechnung vom Dezember 2008. Manchmal allerdings lassen sich Forderungen nicht auf exakt datierte Rechnungen mit eindeutigem Schuldner zurückführen, zum Beispiel bei Schäden aufgrund von schlampig durchgeführten Erdbauarbeiten, die erst nach Jahren entdeckt wurden. In solchen Fällen verjährt der Anspruch nach einer Frist von zehn Jahren, Schadenersatz lässt sich sogar noch nach 30 Jahren geltend machen.

Im Gegensatz zu Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen werden Ansprüche aus Mängelbeseitigungen, Herausgabe von Eigentum und Forderungen im Rahmen von Grundstücksrechten nicht zum Jahresende, sondern tagesgenau abgerechnet. Hier verjährt das Recht auf Mängelbeseitigung exakt einen Tag (!) vor dem Kaufdatum plus zwei Jahre. Im Zweifel sollte man aber den Kaufvertrag und die AGB des Verkäufers durchlesen, ob nicht etwa andere Verjährungsfristen – sofern diese gesetzlich möglich sind – angegeben wurden.