So bleiben Lohnzuschläge abgabefrei
Im jährlichen Vorweihnachtsgeschäft sind vor allem im Einzel- und Versandhandel reguläre Arbeitszeiten eher die Ausnahme als die Regel. Müssen auch Ihre Mitarbeiter länger arbeiten, steht ihnen selbstverständlich ein finanzieller Ausgleich zu – an dem der Fiskus und die Sozialversicherungen mitverdienen wollen. Zum Glück existieren aber Freigrenzen für Lohnzuschläge. Voraussetzung: Die Zahlungen erfolgen zusätzlich zum Grundlohn. Bis 50 Euro Stundenlohn sind die Zuschläge steuerfrei, bis 25 Euro sind auch keine Sozialabgaben zu zahlen.
Hier die abgabenfreien Zuschläge im Einzelnen:
- Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr und an den Weihnachtsfeiertagen: 150 Prozent
- Arbeit an Silvester ab 14 Uhr: 125 Prozent
- Sonntagsarbeit: 50 Prozent
- Nachtarbeit von 23.59 Uhr bis 4 Uhr: 40 Prozent
- Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr: 25 Prozent
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