Falsche Beratung - Steuerberater muss haften

Hat sich der Steuerberater bei der Berechnung beispielsweise der Umsatzsteuervorauszahlung vertan, muss er haften – und zwar nur (!) dann, wenn sein Mandant einen dadurch entstandenen Schaden nachweisen kann. Für die zu gering entrichtende Steuer haftet der Berater nicht, denn Steuern sind keine „Schäden“ (auch wenn viele das so sehen möchten), sondern gesetzliche Schulden. Mit der Schadenersatzpflicht des Steuerberaters hat sich jetzt das OLG Celle befassen müssen (Az. 3 U 170/09) und kam zu folgendem Entschluss:

1. Ein Steuerberater ist verpflichtet, seinen Mandanten auf steuerrechtliche Irrtümer (hier: Berechnung eines zu geringen Umsatzsteuersatzes) hinzuweisen.

2. Die dem Mandanten durch die - rechtmäßige - Steuernachforderung entstandenen Aufwendungen können dann einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Mandant nachweist, dass er bei pflichtgemäßer Aufklärung durch seinen Steuerberater die sich bei Berechnung des korrekten Mehrwertsteuersatzes ergebenden höheren Preise für die von ihm vertriebenen Produkte am Markt hätte durchsetzen können.

Im vorliegenden Fall hatte der Berater eines Getränkeautomatenaufstellers versäumt, seinen Mandanten auf die in den Jahren 2000 und 2001 geltende volle Umsatzsteuerpflicht für Automatengetränke hinzuweisen. Der Aufsteller ging nach wie vor von einem verminderten Steuersatz aus und hatte deshalb seine Preise nicht entsprechend angepasst. Er machte einen wirtschaftlichen Schaden von mehr als 46.000 Euro geltend – und bekam Recht.