Dienstleistungen für Unternehmen im EU-Ausland - die neuen Regeln
Nach wie vor herrscht in (Klein)Unternehmerkreisen Unsicherheit darüber, ob bei EU-Auslandsgeschäften die deutsche Umsatzsteuer berechnet werden muss. Denn maßgeblich für die Besteuerung ist der Leistungsort. Liegt dieser im EU-Ausland und besitzt der Kunde eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ist die Leistung nicht steuerbar. Liegt der Leistungsort dagegen in Deutschland, musste bislang die Umsatzsteuer berechnet werden.
Seit dem 1. Januar 2010 ist eine Neuregelung in Kraft: Grundsätzlich gilt jetzt der Sitz des Kunden als Leistungsort, Rechnungen ins EU-Ausland unterliegen deshalb nicht der deutschen Umsatzsteuer. Die Steuer fällt nämlich beim Unternehmerkollegen in Österreich, Italien oder etwa Polen an. Mit der Novelle soll eine Verzerrung des Wettbewerbs wegen unterschiedlicher Umsatzsteuersätze in den EU-Mitgliedsstaaten vermieden werden. Ganz wichtig: Ist der Kunde eine Privatperson, muss in der Rechnung die deutsche Umsatzsteuer enthalten sein, außerdem existieren Sonderregelungen beispielsweise bei Grundstücksgeschäften und kulturellen Leistungen. Neu ist ebenfalls die Erweiterung der „zusammenfassenden Meldung“ (ZM), die jedes Quartal beim Bundeszentralamt für Steuern abgegeben werden muss. Bislang galt sie nur für Warenlieferungen ins EU-Ausland, jetzt sind auch Dienstleistungen anzugeben. Auf der einen Seite bedeutet dies für Unternehmen einen bürokratischen Mehraufwand, auf der anderen Seite ergeben sich auch deutliche Vorteile. So können Unternehmen beispielsweise die für Übernachtungen und Sprit im Ausland anfallende Umsatzsteuer leichter zurückholen. Bisher mussten sie in jedem EU-Land einen gesonderten Rückerstattungsantrag stellen. Heute wird alles von dem Bundeszentralamt koordiniert, welches mit den europäischen Partnerbehörden vernetzt ist.
Weiterlesen "..."
