Auch Aushilfen haben Urlaubsanspruch

Sobald ein Arbeitnehmer länger als einen Kalendermonat beschäftigt wird, hat er Anspruch auf Erholungsurlaub. Das gilt nicht nur für Vollzeitkräfte, sondern auch für Mini-Jobber und Aushilfen. 24 Werktage sind die Regel, sofern ein Tarifvertrag nicht etwas anderes vorsieht. Aber selbstverständlich müssen Sie einem Mitarbeiter, der nur zwei Tage pro Woche bei Ihnen arbeitet, nicht den gleichen Urlaub genehmigen wie einer Vollzeitkraft. Der Aushilfe steht vielmehr ein anteiliger Urlaub zu. Und den rechnen Sie so aus. Multiplizieren Sie die Anzahl der Arbeitstage pro Woche mit 24 und teilen das Produkt dann durch 6. Das Ergebnis sind die zu gewährenden Urlaubstage.

Dazu ein Beispiel: Eine Mitarbeiterin arbeitet an zwei Tagen die Woche. Multipliziert mit 24 ergibt dies 48, geteilt durch 6 kommt 8 heraus. Diese Mitarbeiterin hat also Anspruch auf acht Tage Urlaub pro Jahr.