Arbeitsvertrag "per Handschlag" ist gefährlich
Gerade in Klein- und Kleinstbetrieben – vom Einzelhändler bis zum Handwerker – sind Aushilfen an der Tagesordnung. Oft spontan bei einer aktuellen Arbeitsüberlastung eingestellt, entwickeln sich viele zum geschätzten Mitarbeiter. Und weil ja alles bisher so gut geklappt hat, wurde nie über einen regelrechten Arbeitsvertrag nachgedacht. Was aber, wenn sich das Verhältnis zwischen Chef und Aushilfe eintrübt? Wenn plötzlich Tariflohn und Urlaub eingefordert werden? Dann sollte es doch ein Leichtes sein, sich von dem Mitarbeiter ganz schnell zu trennen, schließlich existiert überhaupt kein Vertrag, oder?
Irrtum! Auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag gilt mit allen Rechten und Pflichten, wenn „schlüssiges Handeln“ (die Aushilfe macht das, was ihr aufgetragen wird) vorliegt. Der Mitarbeiter hat somit Anspruch auf Lohn, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaub. Er muss wie andere Arbeitnehmer auch bei Sozialkassen und dem Finanzamt angemeldet sein. Und: Für ihn gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Deshalb sollte jede Aushilfstätigkeit grundsätzlich schriftlich fixiert werden.
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